GA Kokott vertritt in ihren Schlussanträgen zu den Rs C-605/15 , Aviva, und C-326/15 , DNB Banka, die Auffassung, die Umsatzsteuerbefreiung des Art 132 Abs 1 lit f MwStSyst-RL sei auf Banken und Versicherungen nicht anwendbar. GA Wathelet hingegen vertritt in der Rs C-616/15 , Kommission/Deutschland, die Auffassung, dass die Steuerbefreiung sehr wohl auch auf Finanzdienstleistungen anwendbar sei. Die Autoren stellen die Fälle sowie die diametralen Ausführungen der Generalanwälte dar und gehen auf mögliche Konsequenzen für Ö ein.