Der VwGH hat in einem Erkenntnis entschieden, dass eine Abfertigung Alt nicht immer steuerbegünstigt zu behandeln ist.1 Das Höchstgericht sah im konkreten Fall einen möglichen Missbrauch, der zur Versagung der Steuerbegünstigung führen würde. Die doch sehr interessante Begründung - weil sie den zivilrechtlichen Hintergründen gegenüber recht gleichgültig gehalten und damit eine überraschende Abkehr vom arbeitsrechtlichen Aktualitätsprinzip (Basis der Abfertigung ist der letzte laufende Bezug) verbunden ist - soll Anlass geben, das Erkenntnis zu besprechen. Dabei wird die Grenze zwischen schuldrechtlicher Pflicht und abgabenrechtlichem Missbrauch zu diskutieren sein.