In einem Geschäftsführervertrag im Zusammenhang mit einer Rechtsanwalts-GmbH werde die Weisungsfreistellung bei Ausübung des Mandats vereinbart. Im Rahmen einer GPLA werde vom Prüfer aber die Geschäftsführertätigkeit als nicht weisungsfrei angesehen, da dies mit dem Mandat nicht zusammenhänge. Allerdings sei im Vertrag die freie Wahl des Tätigkeitsorts, die freie Gestaltung der Arbeitszeit etc vereinbart. Der VwGH hat sich mit der Entscheidung 2013/13/0046 vom 24. 11. 2016 so einen Fall angesehen.