Die LStR enthalten eine umfassende Darstellung jener Aufwendungen, die Politiker als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung geltend machen können. In zwei Entscheidungen habe sich das BFG ua mit geltend gemachten Reiseaufwendungen und Bewirtungsspesen von Politikern auseinander gesetzt. Die LStR seien eher großzügig. Dennoch seien für politische Funktionäre die allgemeinen Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden.