Nach Rz 103 LStR ist die neue Mitarbeiterrabattbegünstigung nicht auf geldwerte Vorteile anzuwenden, wenn diese in der Sachbezugswerte-VO geregelt sind. Diese Einschränkung lasse sich nur mit der (zu) niedrigen Bewertung in der Sachbezugswerte-VO begründen, die kombiniert mit der Mitarbeiterrabattbegünstigung zu einer "überzogenen" Steuerbegünstigung führen würde. Dies erscheine bedenklich.