Das Gesellschaftsrecht räumt hinsichtlich der Wahl eines Verschmelzungsstichtags einen gewissen Gestaltungsspielraum ein. Von praktisch großer Bedeutung ist dabei die Möglichkeit der Festlegung eines in der Vergangenheit liegenden Umgründungsstichtags. Die Grenze dieser Gestaltungsfreiheit bildet die in § 220 Abs 3 AktG normierte Neunmonatsfrist. Dieser Beitrag widmet sich grundlegenden Fragen der Berechnung dieser Frist. Insb soll auf Fälle eingegangen werden, in welchen der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder gesetzlichen Feiertag fällt.