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Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB) (Frotz/Schörghofer/Spitznagel, RWZ 2016/11, S. 45)

Artikelrundschau Februar 2016 - Teil 2Gesellschafts- und Unternehmensrecht, nationale und internationale RechnungslegungBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2016/314ÖStZ 2016, 215 Heft 8 v. 15.4.2016

Wesentlicher Bestandteil des mit 1. 1. 2016 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 sei die Neuregelung des Bilanzstrafrechts. An die Stelle der in verschiedenen - meist gesellschaftsrechtlichen - Gesetzen verstreuten Bilanzdelikte sind die neuen Tatbestände der §§ 163a-d StGB getreten. Der Aufsatz gibt einen Überblick über den Tatbestand des neuen § 163a StGB (Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände), der sich an Entscheidungsträger von Verbänden und von diesen mit der Informationsdarstellung Beauftragte richtet.

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