FinStrG: § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a (§ 31 Abs 1)
VwGH 22. 10. 2015, Ro 2015/16/0029
Die Vergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG (Abgabenhinterziehung) und Abs 2 lit a FinStrG (Abgabenhinterziehung unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen) stehen zueinander in Realkonkurrenz. Nach der stRsp des VwGH ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG dann (aber nur dann) ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 leg cit wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrags für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht (vgl zB VwGH 21. 9. 2009, 2009/16/0083). Realkonkurrierende strafbare Handlungen verjähren grundsätzlich jede für sich gesondert. Steht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG das Hindernis der Verjährung nach § 31 Abs 1 FinStrG entgegen, ist die Strafbarkeit der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG nicht ausgeschlossen.