Die GrWV 2016 habe zahlreiche neue Regelungen gebracht. Die GrESt bemesse sich von der Gegenleistung, mindestens vom Grundstückswert. Der Grundstückswert sei entweder der hochgerechnete dreifache Bodenwert zuzüglich des Gebäudewerts oder aber ein von einem Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert. Mit der GrWV 2016 habe der BMF die Modalitäten für die Errechnung des Grundstückswerts festgelegt.