BAO: § 207 Abs 2 (FinStrG : § 33 Abs 1 und § 11)
VwGH 25. 5. 2016, 2013/15/0174
Für die Verlängerung der Verjährungsfrist von 5 auf 7 Jahre nach § 207 Abs 2 BAO (idF StReformG 2005, BGBl I 2004/57) für hinterzogene Abgaben sind eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung Voraussetzung.