Der Autor beschäftigt sich mit der Befreiungsbestimmung des § 198 Abs 10 Z 2b UGB, wonach latente Steuern nicht zu berücksichtigen sind, soweit sie aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall entstehen, der zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis (den steuerlichen Verlust) beeinflusst.