Der österr Gesetzgeber habe es mit dem AbgÄG 2015 verabsäumt, das EuGH-Urteil zur Zwischenbesteuerung von österr Privatstiftungen, die an ausländische Begünstigte Zuwendungen tätigen, umzusetzen. Durch die (neue) Versagung der Zwischensteuer bei Auflösung der Privatstiftung und die Erhöhung des KESt-Satzes auf 27,5 % sei die Europarechtswidrigkeit ab 2016 noch verstärkt worden. Die gesetzgeberischen Ziele bei der Zwischensteuer ließen sich jedoch de lege ferenda europarechtskonform umsetzen.