Das mit dem AbgÄG 2015 wiedereingeführte Wahlrecht der Einlagenrückzahlung sei von einem positiven Stand der Innenfinanzierung abhängig. Zur Behandlung dieses zu evidenzierenden Stands der Innenfinanzierung sei eine Verordnungsermächtigung vorgesehen. Die Autoren beleuchten die Auswirkung des durch diese IF-VO normierten "Fortführungsgedankens" auf Umgründungen. Die gleichzeitige Anknüpfung an unternehmens- und steuerrechtliche Größen könne zu unsachlichen Ergebnissen führen.