Sanierungsaufwendungen, aber auch laufende Instandhaltungskosten sowie Kosten der Verwaltung und des Betriebs einer EigG würden im hohen Maße über ein Darlehen (einen Kredit) oder - wie es in der Praxis üblicherweise erfolgt - über ein Girokonto der EigG finanziert. Mit dem Erk v 10. 2. 2016, 2013/15/0120, habe der VwGH entschieden, dass Zinsen und Spesen, die gem § 32 Abs 1 WEG 2002 den einzelnen WEern verrechnet werden, uneingeschränkt der USt unterliegen. Die Umsatzsteuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 8 lit a UStG komme nicht zum Tragen.