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Alles steuerfrei? (Kunisch, ZLB 2016/43, S. 94)

Artikelrundschau Oktober 2016 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren, InsolvenzrechtBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2016/899ÖStZ 2016, 677 Heft 23 v. 12.12.2016

Im Steuerrecht werde Gemeinnützigkeit oftmals mit steuerbefreit gleichgesetzt. Das treffe zwar häufig, aber nicht immer zu. Unter dem Begriff der Gemeinnützigkeit werde regelmäßig eine Tätigkeit verstanden, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sei, sondern dem Gemeinwohl diene. Im Ergebnis könnten darunter eine Vielzahl von Tätigkeiten und Organisationen verstanden werden. Wohlwissend, dass Non-Profit-Organisationen in der Regel als nichtstaatliche Organisationen verstanden werden, sei ebenso die Abgrenzung zu Tätigkeiten der öffentlichen Hand fließend.

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