Aufgrund internationaler Vorgaben wurde in Ö nun die Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation im Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) festgeschrieben. Für die Verletzung der Übermittlungspflicht des Country-by-Country- Reports wurde eine eigene Strafbestimmung in § 49b FinStrG geschaffen, die der Autor näher beleuchtet.