Für die beschränkte Steuerpflicht war - und sei auch weiterhin - keine ausdrückliche spezifische Wegzugsbesteuerungsregelung vorgesehen. Dies sei systematisch insofern konsequent, als § 98 EStG keine eigenen Steuertatbestände festlege, sondern seinen Anwendungsbereich erst durch Verweis auf die Tatbestände zur unbeschränkten Steuerpflicht erhalte. Durch das AbgÄG 2015 sei für die beschränkte Steuerpflicht auf Ebene der Entstrickungstatbestände ein stärkerer Gleichklang sowohl im Verhältnis zur unbeschränkten Steuerpflicht als auch zwischen betrieblichem und außerbetrieblichem Bereich erreicht worden.