Gemäß § 212a Abs 2 lit a BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung dann nicht zu bewilligen, wenn "die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint". Wenngleich sich schon aus dem Telos der abgabenrechtlichen Aussetzungsbestimmungen ergibt, dass diese Einschränkung nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen soll, wird sie in der Praxis seitens der Abgabenbehörden doch immer wieder als (untaugliches) Mittel zur vorgreifenden Beschwerdeentscheidung herangezogen. Der nachfolgende Beitrag analysiert die Voraussetzungen, unter denen ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a Abs 2 lit a BAO abgewiesen werden darf.