Nach der Rsp des Bundesfinanzhofes (BFH) ist geklärt, dass Preisgelder, Aufwandspauschalen sowie während des Aufenthalts in den Produktionsräumen gezahlte Verpflichtungsgelder für die Teilnahme an einer Fernsehshow als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr 3d EStG steuerbar sind. Ein vom IX. Senat durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde entschiedener Fall bildet den Anlass, die Behandlung von Gewinnen und Preisgeldern aus Fernsehshows einer ertragsteuerlichen Beurteilung nach österreichischem Verständnis zu unterziehen. Dabei werden Gewinne aus Wissenschaftspreisen ebenso behandelt wie solche aus Quizshows.