Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurde der Tatbestand der Anteilsvereinigung ua dahingehend verändert, dass das erforderliche Beteiligungsausmaß auf 95 % reduziert wurde. Zudem werden treuhändig gehaltene Anteile dem Treugeber zugerechnet. Aufgrund dieser höheren Anforderungen zur Vermeidung einer Anteilsvereinigung komme der Frage wesentliche Bedeutung zu, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft überhaupt grundstücksbesitzend sei.