Das BFG hatte entschieden, dass die Inanspruchnahme inländischer Telekommunikationsleistungen durch drittländische Kunden unter Zuhilfenahme des österr Mobilfunknetzes, für das vom österr Telefonprovider sog Roaminggebühren verrechnet werden, keine im Inland steuerpflichtige Leistung darstelle. Das Finanzamt argumentiere, dass im Falle der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung an Leistungsempfänger im Drittland und diese in Ö genutzt oder ausgewertet wird oder wenn sie im Drittland keiner vergleichbaren Umsatzsteuerbelastung unterliege, der Leistungsort nach Ö verlagert werde.