Nach bisheriger VfGH-Judikatur bestehen gegen § 1 WerbeAbgG 2000, der für alle Werbeleistungen, "soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden",
Seite 605
konzipiert ist, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Nichterfassung von Werbeleistungen am Onlinesektor könnte zwar zu einer Aufhebung von § 1 Abs 2 WerbeAbgG 2000 führen. Diesfalls wäre aber einem Printmedien-Unternehmen, das auch Onlinewerbeleistungen erbringt, dennoch die Werbeabgabe vorzuschreiben, sodass allfällige Bedenken gegen eine Verfassungswidrigkeit für diesen Anlassfall nicht präjudiziell seien.