Im Zuge eines Reihengeschäfts verwendete die in D ansässige Ersterwerberin gegenüber dem österr Erstlieferanten ihre österr UID. Die Lieferung an den ital Zweiterwerber behandelte B als steuerfreie ig Lieferung. Der Erstlieferant stellte österr USt in Rechnung. Das FA unterzog diesen Vorgang bei der Ersterwerberin (Bf) der Erwerbsteuer in Österreich. Das BFG erkannte, dass die Verwendung der UID des Abgangsorts keine Erwerbsteuerpflicht im Ursprungsland auslöse.