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Kein innergemeinschaftlicher Erwerb im Ursprungsland bei Verwendung der UID-Nummer des Ursprungslands durch den Ersterwerber (Mayer-Rieckh, BFGjournal 9/2016, S. 312)

Artikelrundschau September - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Werbeabgabe, KammerumlageBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2016/828ÖStZ 2016, 605 Heft 21 v. 11.11.2016

Im Zuge eines Reihengeschäfts verwendete die in D ansässige Ersterwerberin gegenüber dem österr Erstlieferanten ihre österr UID. Die Lieferung an den ital Zweiterwerber behandelte B als steuerfreie ig Lieferung. Der Erstlieferant stellte österr USt in Rechnung. Das FA unterzog diesen Vorgang bei der Ersterwerberin (Bf) der Erwerbsteuer in Österreich. Das BFG erkannte, dass die Verwendung der UID des Abgangsorts keine Erwerbsteuerpflicht im Ursprungsland auslöse.

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