Ein Großteil der OECD-Antimissbrauchsregeln erfordere neue inner- oder zwischenstaatliche gesetzliche Vorschriften. Dieser Teil des BEPS-Maßnahmenpakets werde erst dann Anwendungsrelevanz erlangen, wenn die nötige legistische Umsetzungsarbeit erledigt ist. Bedeutsame BEPS-Bereiche, die der Auslegung bestehender Rechtsnormen dienen, seien allerdings bereits unmittelbar anwendbar. Dies betreffe in erster Linie die Revision der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze als auch jene OECD-Arbeiten, denen in Bezug auf die geltende Rechtslage bloß klarstellende Funktion zukomme.