Das mit dem AbgÄG 2015 wiedereingeführte Wahlrecht der Einlagenrückzahlung ist von einem positiven Stand der Innenfinanzierung abhängig. Zur Behandlung dieses im Sinne einer Gesamtperiodenbetrachtung zu evidenzierenden Stands der Innenfinanzierung im Rahmen von Umgründungen sieht § 4 Abs 12 Z 4 EStG eine Verordnungsermächtigung des Bundeministers für Finanzen vor. Die Auswirkung des durch diese Innenfinanzierungsverordnung (IF-VO)1 normierten "Fortführungsgedankens" auf Umgründungen soll im Nachstehenden beleuchtet werden.