UStG 1994: Art 7 Abs 4
VwGH 27. 4. 2016, 2013/13/0051
Die Anwendung der Zusatzvoraussetzung des letzten Satzes im Rahmen der Vertrauensschutzregel für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen des Art 7 Abs 4 UStG (die sich bspw im § 6a Abs 4 des deutschen UStG nicht findet), wonach in Abholfällen der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten hat, kann dann nicht zur Versagung des (ansonsten gegebenen) Vertrauensschutzes führen, wenn die Erfüllung dieser Voraussetzung für den Fall der Gewährung des Vertrauensschutzes nach dem ersten Satz des Art 7 Abs 4 UStG zur dann erforderlichen Durchsetzung des Abgabenanspruchs gegenüber dem Abnehmer nach dem vorletzten Satz des Art 7 Abs 4 UStG nichts beitragen konnte.