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Wechsel der Gewinnermittlungsart (§ 5 EStG), Rücklagenbildung, Antragstellung nicht nachholbar

JudikaturDr. Josef FuchsÖStZ 2016/760ÖStZ 2016, 549 Heft 19 v. 3.10.2016

EStG: § 4 Abs 10 Z 3 lit b

VwGH 10. 3. 2016, 2013/15/0299

Ein Antrag auf Bildung einer Rücklage gem § 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG (idF des AbgSiG 2007) iZm der Aufdeckung der stillen Reserven des Grund und Bodens bei einem Übergang von der Gewinnermittlungsart gem § 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart war "in der Steuererklärung" des entsprechenden Jahres zu stellen. Dieser Antrag konnte in einer nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids eingebrachten berichtigten Steuererklärung nicht nachgeholt werden. Ebenso kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Aufhebung eines Bescheids gem § 299 BAO nicht dazu führen, dass eine bereits abgelaufene Antragsfrist wieder auflebt (bei einem Fristversäumnis bildet § 308 BAO grundsätzlich die Möglichkeit, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewirken, vgl sinngemäß VwGH 21. 9. 2006, 2006/15/0090).

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