Mit 1. 5. 2016 ist der neue Unionszollkodex (UZK) in Kraft getreten. Neben vielen anderen Änderungen ergeben sich insb Auswirkungen im Hinblick auf die Verjährungsvorschriften. Ob Eingangsabgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt wurden, spiele - abweichend von der bisherigen Rechtslage und den Regelungen der BAO - keine Rolle.