Die Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung habe zur Voraussetzung, dass der Kapitalertrag im Rahmen eines inländischen oder ausländischen Betriebs steuerlich erfasst werde und die Einnahmen somit Betriebseinnahmen darstellten. Unterhalte eine KöR einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der keinen Betrieb gewerblicher Art begründe, seien daraus erzielte Einkünfte nicht steuerbar und daher nicht Gegenstand der Körperschaftsteuer.