In einem Feststellungsverfahren habe das BFG eine sog Exporteinbringung wie folgt beurteilt: Der Beschwerdefall sei mangels einer ausdrücklichen Inkrafttretungsregelung hinsichtlich des Anwendungsausschlusses (Entstrickungstatbestands) nach der Rechtslage zu beurteilen, die bei Abschluss des Einbringungsvertrags in Geltung stand. Blendet man das Unionsrecht aus, sei auf den Einbringungsvorgang das Nichtfestsetzungskonzept anzuwenden. Die nationale Regelung finde im Unionsrecht Deckung und werde daher von ihm nicht verdrängt.