Mitarbeiter eines Kfz-Händlers könnten im Regelfall Vorführautos, die zum Weiterverkauf bestimmt seien, auch für private Fahrten nutzen. In der Praxis stelle sich die Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage für den Sachbezugswert. Die Sachbezugswerteverordnung sehe für Vorführfahrzeuge einen Zuschlag von 20 % der Anschaffungskosten vor. Ob dies für Mitarbeiter der Autohändler oder erst für den ersten Käufer gelte, hatte das BFG in der E 15. 2. 2016, RV/7103143/2014, zu klären.