Mit dem StRefG 2015/2016 seien die pauschalen AfA-Höchstsätze für Betriebsgebäude vereinheitlicht worden. Seit 1. 1. 2016 gelte im Betriebsvermögen generell ein AfA-Satz von bis zu 2,5 %, für zu Wohnzwecken überlassene Betriebsgebäude betrage der AfA-Satz bis zu 1,5 %. Sei im Jahr 2016 eine Anpassung des bisherigen AfA-Satzes notwendig, müsse auch ein in der Vergangenheit nachträglich aktivierter Herstellungsaufwand entsprechend berücksichtigt werden. Die vom Gesetzgeber gewählte Textierung des § 8 Abs 1 EStG erlaube Diskussionen darüber, wie die AfA bei Gebäuden mit "betrieblicher Mischnutzung" ab 2016 zu berechnen sei. Vor kurzem sei eine BMF-Info StRefG 2015/2016 veröffentlicht worden. Den darin enthaltenen Ausführungen zu den Übergangsbestimmungen sei zuzustimmen, die Rechtsmeinung zur AfA-Berechnung von gemischt genutzten Betriebsgebäuden müsse hingegen kritisch hinterfragt werden.