Bei Veräußerung von betrieblichen Grundstücken und Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG sei wie bei privaten Grundstücken vorzugehen. Bei § 5-Ermittlern trete hinsichtlich der Methode der Ermittlung des Veräußerungsgewinns keine Änderung ein. Eine pauschale Einkünfteermittlung sei ausgeschlossen. Probleme würden sich dann ergeben, wenn eine Liegenschaft vor dem 1. 4. 2012 aus dem Betriebsvermögen steuerpflichtig entnommen und in späterer Folge als Privatgrundstück veräußert worden sei.