2015 war das zweite Jahr seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 1. 1. 2014, womit nunmehr valide Erfahrungen über die Auswirkungen dieser Reform auf den VwGH und das BFG vorliegen (zu den Tätigkeitsberichten für das erste Jahr siehe ÖStZ 2015/739). Durch die Umsetzung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der VwGH in die Lage versetzt, sich auf seine Rolle als Höchstgericht, dem im Verwaltungsrecht als Leitliniengeber die Entscheidung über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zukommt, zu fokussieren. Gleichzeitig konnte auch das mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 verfolgte Ziel einer Verfahrensbeschleunigung erreicht werden.