UStG 1994: § 2 Abs 3 (§ 12 Abs 1)
VwGH 10. 3. 2016, 2013/15/0222
Die Überlassung der Nutzung von Räumlichkeiten eines Pastoralgebäudes durch die sog Pfarrpfründe als einer Körperschaft öffentlichen Rechts an eine (Stadt-)Pfarrkirche als weitere Körperschaft öffentlichen Rechts kann iSd §2 Abs 3 UStG eine unternehmerische Tätigkeit (mit der Möglichkeit zum Vorsteuerabzug für Umbau- und Sanierungsarbeiten) bilden. Dabei ist es zur Mietgestaltung nicht erforderlich, dass die Pfarrpfründe wie "ein fremder Investor" handeln, der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Ermächtigungsspielraums für das UStG 1994 aus dem allgemeinen Zivilrecht eine Untergrenze für Mietentgelte abgeleitet. Demnach reicht eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen Ersatz der Betriebskosten nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag und damit eine umsatzsteuerliche Vermietung iSd § 2 Abs 3 UStG zu begründen (vgl VwGH 11. 12. 1996, 94/13/0025, VwGH 3. 9. 2008, 2003/13/0086, sowie VwGH 27. 11. 2014, 2012/15/0145). Im Falle der Vermietung von Räumlichkeiten eines Pastoralgebäudes liegt im Übrigen keine Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt vor, wird diese doch unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausgeübt, denen private Wirtschaftsteilnehmer unterliegen.