KStG: § 5 Z 6 (BAO: §§ 34 ff)
VwGH 10. 3. 2016, 2013/15/0216
Einem in Form einer GmbH organisierten Ordnungsdienst einer Stadtgemeinde kann die Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gem § 5 Z 6 KStG iVm den §§ 34 ff BAO nicht deshalb versagt werden, weil mit dieser Tätigkeit die Allgemeinheit iSd § 40 Abs 1 BAO nicht unmittelbar gefördert werde. Schon allein durch das Auftreten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ordnungsdiensts im Stadtgebiet und ihre aufklärende Tätigkeit im direkten Bürgerkontakt wird nämlich Fehlverhalten verringert und eine Sensibilisierung dahingehend bewirkt, dass sich die Wertvorstellungen der Betroffenen in Richtung eines gesetzeskonformen, einem konfliktfreien Zusammenleben aller Bürgerinnen und Bürger förderlichen Verhaltens ändern. Damit liegt aber eine unmittelbar aktive Betätigung der GmbH auf sittlichem Gebiet vor, die dem Gemeinwohl iS der §§ 34 ff BAO nützt.