UmgrStG: §§ 12 und 21
VwGH 21. 4. 2016, 2013/15/0289
Wird nachträglich (rd 9 Jahre nach einem Einbringungsvorgang) behauptet, dass die Einbringung einer Kommanditbeteiligung in eine GmbH nach Art III UmgrStG seinerzeit "verunglückt" sei (es somit gem § 21 UmgStG zu keinem Übergang der Verlustvorträge auf die übernehmende Gesellschaft gekommen sei, diese vielmehr bei der einbringenden Kommanditistin verblieben seien), ist der StPfl dafür beweispflichtig. Die Behörde muss sich allerdings mit dem entsprechenden Vorbringen auseinandersetzen.