Mit dem StRefG 2015/2016 wurde per 1. 1. 2016 der Grundstückswert eingeführt, der - als Mindestbemessungsgrundlage - bei jeder Transaktion zu ermitteln sei und in zahlreichen Fällen als Bemessungsgrundlage diene. Die Ermittlung erfolge im Regelfall (auch) nach dem Pauschalwertmodell, bei dem die (anteilige) Nutzfläche bzw Bruttogrundrissfläche zu eruieren sei, welche in der GrWV definiert seien. Die Definitionen würden zahlreiche Zweifelsfragen aufwerfen. Darüber hinaus führe das Berechnungsmodell zu erheblichen Mehrkosten für Steuerpflichtige.