Der Tatbestand des § 1 Abs 3 GrEStG (Anteilsvereinigung bei Kapitalgesellschaften) sei dem Wesen nach beibehalten, jedoch die Grenze von 100 % auf 95 % reduziert worden. Neu sei die Bestimmung des § 1 Abs 2a GrEStG, die auch bei Erwerben von mindestens 95 % der Anteile an Personengesellschaften zum Anfall von GrESt führe. Fraglich seien die bilanziellen und ertragsteuerlichen Auswirkungen derart entstandener GrESt.