Mit dem 1. StabG 2012 sei die Möglichkeit des Verzichts auf die unechte Steuerbefreiung für die Vermietung von Geschäftsflächen eingeschränkt worden. Der Gesetzgeber habe sich dabei an § 9 Abs 2 dUStG orientiert. Gleichzeitig mit der Einschränkung der Option habe der Gesetzgeber auch den Vorsteuerberichtigungszeitraum ausgedehnt. Obwohl die Umsatzsteuer europaweit harmonisiert sei, würden hinsichtlich der Behandlung von Immobilien "Welten" zwischen der Rechtslage (bzw Verwaltungspraxis) in Ö und in D liegen.