Die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 habe eigene Entrichtungsvorschriften hinsichtlich mit Selbstanzeige dargelegter Abgabenverkürzungen zur Erzielung eines Strafaufhebungsgrunds gebracht. Abgabenrechtliche Vorschriften in der BAO zur Entrichtungsverpflichtung von Selbstberechnungsabgaben seien davon unberührt geblieben.