Verringern Erfüllungsgehilfen einer Körperschaft (Ordnungsdienst) durch ihr Auftreten und ihre aufklärende Arbeit im direkten Bürgerkontakt Fehlverhalten und bewirken sie eine Sensibilisierung dahingehend, dass sich die Wertvorstellungen von Personen, die Verwaltungsübertretungen begehen, in Richtung eines gesetzeskonformen Verhaltens ändern, sei das Wirken dieser Körperschaft dadurch unmittelbar auf einen gemeinnützigen Zweck iS einer Förderung der Allgemeinheit gerichtet, als die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf sittlichem Gebiet diene.