In Art I FinStrG idgF seien nach seiner Überschrift das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der EU geregelten Abgaben und Monopole enthalten. Tatsächlich gehe aber die Normierung von Finanzvergehen über diese programmatische Anordnung hinaus. Der Gesetzgeber stütze diese Systemwidrigkeiten auf verfahrensökonomische Erwägungen.