Das Praxisbeispiel behandelt folgende Sachverhalte: Werde die gemeinnützige Tätigkeit einer abgabenrechtlich begünstigten Körperschaft durch einen Erfüllungsgehilfen erbracht, könne die unmittelbare gemeinnützige Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen - unabhängig davon, ob er darüber hinaus gemeinnützige Tätigkeiten ausübt - auch die Gemeinnützigkeit des Erfüllungsgehilfen bewirken. Erfolge die Übertragung des unentbehrlichen Hilfsbetriebs unter Zurückbehaltung der genutzten Liegenschaften, scheide diese aus dem Betriebsvermögen des unentbehrlichen Hilfsbetriebs und somit aus der damit verbundenen Steuerbefreiung aus.