Die Änderungen durch das AbgÄG 2015 seien vor allem auf die jüngere Rsp des EuGH zurückzuführen. Die Schlechterstellung von Drittstaatssachverhalten, weil das neue Ratenzahlungskonzept nur im Verhältnis zu EU-/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe gelte, habe in der Literatur zu Bedenken geführt. Die Autoren untersuchen die Unionsrechtskonformität der neuen Entstrickungsbesteuerung genauer und kommen zum Ergebnis, dass auch nach dem AbgÄG 2015 Handlungsbedarf für den Gesetzgeber bestehe.