Zur Konsequenz bei Upstream-Merger eines Gruppenträgers mit einer gruppenfremden Gesellschaft hat der VwGH jetzt in Stattgabe der Amtsbeschwerde entschieden, dass diese Verschmelzung doch zur Beendigung der Gruppe führte. Demgegenüber hatte der UFS Wien im nunmehr aufgehobenen Bescheid (UFS 25. 4. 2013, RV/0088-W/12, ÖStZ 2013/575) im Einklang mit im Schrifttum geäußerten Meinungen und entgegen der in Rz 354d UmgrStR zum Ausdruck gebrachten Ansicht betont, bei der Gruppenträgereigenschaft handle es sich um eine nachfolgefähige Rechtsposition, womit die Gruppe "nahtlos fortgesetzt" worden sei. Für die Bestätigung des vom Finanzamt vertretenen Lösungsansatzes führt der VwGH folgende Erwägungen an: