Der Begriff des Grundstücks ist ein Kernelement der ImmoESt: Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte zählen nach § 30 EStG zu Grundstücken in der ImmoESt. Dienstbarkeiten fallen nicht unter "grundstücksgleiche Rechte" im Sinn der ImmoESt. Eine klare Abgrenzung des Grundstücksbegriffs fördere die Rechtssicherheit und erleichtert die praktische Anwendung. Beiser klärt den Begriff der "grundstücksgleichen Rechte".