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Grundstücksgleiche Rechte in der ImmoESt (Beiser, ÖStZ 2016/479, S. 329)

Artikelrundschau Juni 2016Einkommensteuer (allgemein)Bearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2016/623ÖStZ 2016, 450 Heft 15 und 16 v. 25.8.2016

Der Begriff des Grundstücks ist ein Kernelement der ImmoESt: Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte zählen nach § 30 EStG zu Grundstücken in der ImmoESt. Dienstbarkeiten fallen nicht unter "grundstücksgleiche Rechte" im Sinn der ImmoESt. Eine klare Abgrenzung des Grundstücksbegriffs fördere die Rechtssicherheit und erleichtert die praktische Anwendung. Beiser klärt den Begriff der "grundstücksgleichen Rechte".

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