Das BFG verneine eine Anwendbarkeit der Begünstigungen nach § 17 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GrEStG nach der "lex specialis-Regel". Nach der Methodenlehre der Rechtswissenschaften liege jedoch eine Gesetzeskonkurrenz im Sinn der "lex specialis-Regel" nicht vor. Nach Wortlaut, Systematik und Ziel seien die Begünstigungen des § 17 GrEStG auch auf einvernehmliche Rückabwicklungen von Schenkungen anzuwenden. Das werde durch die Gesetzesmaterialien und die Rsp des VwGH bestätigt.