Das Zusammenwirken von § 9 Abs 7 erster Satz KStG und § 12 Abs 3 Z 3 KStG könne laut der VwGH-Entscheidung vom 10. 3. 2016, 2013/15/0139 überschießend zu einem gänzlichen Ausschluss der Verlustverwertung führen. Daher sei eine einschränkende Interpretation von § 9 Abs 7 KStG erforderlich.