Entgegen der überwiegenden Meinung schließe der VwGH eine rückwirkende Bewertung des Privatvermögens auf den Umgründungsstichtag im Rahmen eines Zusammenschlusses nach Art IV UmgrStG
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aus. Eine Bewertung des Privatvermögens habe im Zeitpunkt der (tatsächlichen) Zuführung ins Betriebsvermögen zu erfolgen. Folgt man den Ausführungen des VwGH, drängt sich die Frage auf, was von der Rückwirkung noch übrigbleibt, wenn die Bewertung nicht davon erfasst sein soll.